• Rechtliches Urban Münchner Baumpflege

Rechtliches

In Deutschland ist vieles geregelt…

… auch das Wachsen, Erhalten und Fällen von Bäumen. Die wichtigste Regel für Ihren Garten finden Sie hier auf dieser Seite. Manches ist bundesweit geregelt, manches landesweit und einiges wird regional festgelegt. Wir informieren uns gerne für Sie vorab auf Ihrer Gemeinde, welche Genehmigungen und welche Anweisungen auf Ihrer Grünfläche gelten.

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Sie werden vermutlich erstaunt sein, bis in welches Detail die Gesetzesgebung in Ihren privaten Grünbereich eingreift. Das Nachbarschaftsrecht, die Baumschutzverordnung, das Bundesnaturschutzgesetz und die Verkehrssicherheitspflicht haben klare Ansichten, wie Sie Ihre Grünanlage planen dürfen.

Nachbarschaftsrecht Urban Münchner Baumpflege

Nachbarschaftsrecht
Hier wird geregelt, wie weit Ihre Bepflanzung von Nachbarts Garten entfernt sein muss.

Das Nachbarschaftsrecht in Bayern besagt: Es gilt unabhängig von der Art des Gewächses der Grundsatz: Je näher die Anpflanzung an der Grenze steht, desto niedriger muss sie sein. So darf in einem Abstand von einem halben Meter zur Grenze keine Pflanze höher als zwei Meter wachsen.

Die Bayerische Staatskanzlei  hat im AGBGB, Art. 47 dazu Folgendes geschrieben:

Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.

(2) 1Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden. 2Das Gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.

Baumschutzverordnung Urban Münchner Baumpflege

Baumschutzverordnung
Sie schützt die Bäume (vor allem in der Stadt) vor voreiligen und unnötigen Fällungen.

Die Baumschutzverordnung (=Baumschutzsatzung) für Bayern schützt in erster Linie die Bäume vor voreiligen Fällungen und größeren Eingriffen – vor allem in Stadtgebieten, um die Grünflächen der Städte weiterhin zu garantieren.
Um eine Genehmigung (bei Stadt und Gemeinde) zu bekommen,
• muss die Baumart genehmigt werden
• der Stammumfang darf 80 cm nicht überschreiten (1m vom Boden aus gemessen), bei Bäumen mit mehreren Stämmen sind es 40 cm pro Stamm
• der Fäll/Beschneidungstermin darf nicht zwischen 1. März und 30. Sept. liegen (Vogelbrutzeit), außer in Notfällen (z.B. wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist).
• sollte eine Sondergenehmigung zur Fällung vorliegen, muss meist eine Nachpflanzung erfolgen

Möchten Sie bauen und auf Ihrem Baugrundstück besteht ein Baumbestand, müssen Sie Sorge tragen, dass die Bäume vor den Baumaßnahmen geschützt sind. Dies können z.B. Schutzzäune sein, in deren Absperrung nicht gegraben, gefahren oder gelagert werden darf (um die Baumwurzeln nicht zu schädigen). Vor Baubeginn muss Ihren Bauantragsunterlagen ein Baumbestandsplan zugefügt werden, in dem alle Bäume mit einem Stammesumfang von 80 cm (bzw. 40 cm bei mehrstämmigen Bäumen) eingetragen sind.

Wird die Baumschutzverordnung nicht eingehalten, können Bußgelder von 50 Euro bis zu 50.000 Euro von Ihnen verlangt werden.

Sie sehen, Bäume werden in Deutschland gut geschützt. Da bei Baumfällungen und Baumänderungen sich mehrere Behörden überschneiden und Absprachen getroffen werden müssen, übernehmen wir gerne den Behördenlauf für Sie – sprechen Sie mit uns!

Bundesnaturschutzgesetz Urban Münchner Baumpflege

Bundesnaturschutzgesetz
Dieses Gesetz regelt, wo und wie wir unsere Natur vor was schützen.

Gemeinden können laut dem Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Bayerischen Naturschutzgesetz Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern für zusammenhängende Ortsteile erlassen. Was in der Baumschutzverordnung geregelt ist, finden Sie rechts oben auf der Seite.
Daher gelten in jeder Gemeinde etwas andere Bestimmung.
Für die Baumpflege ist hauptsächlich der §39 relevant, der regelt, wann Bäume und Gehölzer geschnitten werden dürfen, ohne die „Baumbewohner“ (Vogelbrutzeit) zu stören:
• Sämtliche Baumpflegemaßnahmen (schonende Form- und Pflegeschnitte, Sondermaßnahmen gemäß ZTV-Baumpflege, Fällungen) können grundsätzlich das ganze Jahr durchgeführt werden, sofern kein Landesrecht, keine Baumschutzsatzung oder keine naturschutzrelevanten Punkte dagegen sprechen.
• Das Fällen oder die Durchführung von Sondermaßnahmen sind lediglich für Bäume außerhalb von gärtnerisch genutzten Flächen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten. Dies betrifft Straßenbäume, Alleebäume und Solitärbäume in der freien Landschaft – für den Privatbaumbesitzer sicherlich kein Thema, aber für Baumpfleger und Kommunen.
• Dagegen ist es aber verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden.
Mehr zum Thema finden Sie online im Baumpflegeportal oder auf Ihrer Gemeinde.

Wir helfen Ihnen gerne den richtigen Fälltermin für Ihre Bäume zu finden und klären das für Sie mit den Behörden ab.

Verkehrssicherheitspflicht Urban Münchner Baumpflege

Verkehrssicherheitspflicht
Der Baumeigentümer muss seine Bäume auf Verkehrssicherheit kontrollieren.

Die sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“ legt fest, dass ein Baumeigentümer dafür zu sorgen hat, dass von einem Baum keine Gefahr ausgeht, bzw. entsprechende Vorkehrungen treffen muss, um Dritte zu schützen. Dies gilt auch für Privatleute und demzufolge auch für Bäume in Privatgärten. Der Eigentümer muss also dafür sorgen, dass ein Baum stabil und standsicher ist. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, dann kann er für Schäden, die durch den Baum verursacht werden – wie zum Beispiel herabfallende Äste oder Umsturz – haftbar gemacht werden. Das bedeutet, dass er unter Umständen Schadensersatz oder Schmerzensgeld an den Geschädigten zahlen muss.
Der Baumbesitzer kann aber nur auf Schadenersatz verklagt werden, wenn er den Schaden nachweislich hätte abwenden können. Dazu gehören regelmäßige Kontrollen nach Totholz, Schädlingen, Fäule, Stammstabilität. Gesetzlich ist das Kontrollintervall nicht festgelegt. Eine Faustregel besagt, dass ein Baum 2x im Jahr kontrolliert werden sollte – einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand.